Pflegebedürftigkeit
Krankheiten oder Behinderungen
Leistungen
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III
Leistungsarten
Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege |
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Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne der PV sind Personen, die auf Grund von Erkrankungen/Behinderungen Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, jedoch für mindestens 6 Monate benötigen. |
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Krankheiten oder Behinderungen können sein:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen des Bewegungs- und Stützapparates.
- Funktionsstörungen der inneren Organe, oder auch der Sinnesorgane.
- Störungen des Zentralnervensystems, z.B. Antriebs- u. Gedächtnisstörungen, Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Hilfe im Sinne der PV besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen (aktivierende Pflege). |
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Leistungen
Die Pflegebedürftigkeit im Sinne der PV wird gegliedert in 3 Stufen, zusätzlich gibt es für besonders gelagerte Fälle eine Härtefallregelung. Zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit erfolgt eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Der MKD nutzt hier einen ca. 8 seitigen Katalog, der alle Bereiche der Aktivitäten des täglichen Lebens abfragt und den Hilfebedarf Minuten genau festlegt. Anhand der Gesamtpflegezeit wird eine Einstufung in eine der 3 Stufen vorgenommen. |
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Pflegestufe I
mindestens einmal täglich Hilfebedarf aus den
Bereichen Körperpflege, Ernährung, oder Mobilität.
Zusätzlich muß mehrfach in der Woche Hilfe bei der
Hauswirtschaft benötigt werden.
Zeitaufwand:
im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten Laienpflege |
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Pflegestufe II
mindestens dreimal täglich Hilfebedarf aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Zusätzlich muß mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft benötigt werden.
Zeitaufwand:
im Tagesdurchschnitt mindestens 180 Minuten Laienpflege |
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Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, daß jederzeit eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein muß, (Rund um die Uhr).
Zeitaufwand:
im Tagesdurchschnitt mindestens 300 Minuten Laienpflege |
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Leistungsarten
Es gibt drei verschiedene Leistungsarten:
· Sachleistungen
Pflege wird professionell erbracht
· Geldleistungen
Der Pflegebedürftige stellt selbst eine Pflegeperson
· Kombinationsleistungen
Kombination von Geld- und Sachleistungen |
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Verhinderungspflege - bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzkraft für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr, Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monaten vor der ersten Verhinderung in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen hierfür dürfen 1.510 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei nicht erwerbsmäßig pflegenden Ersatzkräften wird eine Vergütung in Höhe der Geldleistungen der
entsprechenden Pflegestufe vorgenommen. |
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Kurzzeitpflege
Kann die Pflege in der häuslichen Umgebung vorübergehend nicht erbracht werden, und es liegt kein Grund für eine Versorgung im Krankenhaus vor, besteht Anspruch auf eine stationäre Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Dieser Anspruch gilt für eine Übergangszeit im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung und/oder in sonstigen Krisensituationen in denen eine häuslcihe und/oder teilstaionäre Versoung nicht aussreichend ist.
Kurzzeitpflege ist auf 4 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pfelgkasse übernimmt die pflegebdingten Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreung und der medinzinischen Behandlungspflegen bis zu einenm Höchstsatz von 1.550 E pro Kalenderjahr. |
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Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie uns doch einfach an:
030 / 897 301 - 60
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